Sichtschutz ist Nachbarrecht, und Nachbarrecht ist Ländersache. Für alle Grundstücke, auf denen wir arbeiten, gilt das Hessische Nachbarrechtsgesetz. Es regelt zwei Dinge getrennt voneinander: den Abstand von Hecken zur Grundstücksgrenze und die Beschaffenheit von Einfriedungen.
Bei Hecken koppelt das Gesetz den Abstand an die Höhe. Je höher die Hecke wachsen soll, desto weiter muss sie von der Grenze wegbleiben. Eine feste Obergrenze für die Höhe nennt das Gesetz dagegen nicht. Gemessen wird von der Mitte der Pflanze bis zur Grenzlinie.
BELEGTER FAKTGrenzabstände für lebende Hecken in Hessen
- über 2,00 Meter Höhe
- 0,75 m
- bis 2,00 Meter Höhe
- 0,50 m
- bis 1,20 Meter Höhe
- 0,25 m
Quelle: Paragraf 39 Absatz 1 Hessisches Nachbarrechtsgesetz vom 24. September 1962 (GVBl. I 1962, S. 417), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. September 2022 (GVBl. S. 460). Abgerufen am 2. September 2026. Gesetzestext im Landesrechtsportal Hessen
Für Zäune und Mauern gilt eine andere Logik. Nach Paragraf 15 des Gesetzes besteht eine Einfriedung aus einem ortsüblichen Zaun. Lässt sich nichts Ortsübliches feststellen, nennt das Gesetz einen 1,20 Meter hohen Zaun aus verzinktem Maschendraht als Auffanglösung. Das ist ausdrücklich keine allgemeine Höhengrenze für Sichtschutzzäune, sondern gilt nur, wenn es vor Ort keine übliche Bauweise gibt.
Einen Rückschnitt zu hoch gewachsener Hecken darf der Nachbar nach Paragraf 43 Absatz 2 nur in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 15. März verlangen. Das schützt brütende Vögel und ist auch der Grund, warum wir größere Heckenarbeiten im Winterhalbjahr einplanen.
Wichtig vor der Planung
Örtliche Satzungen und der Bebauungsplan Ihrer Gemeinde können abweichende und strengere Vorgaben zu Höhe, Material und Abstand enthalten. Nach Paragraf 45 des Gesetzes gehen öffentlich-rechtliche Vorschriften dem Nachbarrecht vor. Fragen Sie deshalb vor der Planung kurz bei Ihrer Gemeinde nach. Dieser Beitrag gibt den Stand vom 2. September 2026 wieder, dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung.